Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Beachte
Art. 59 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. IIArtikel 59, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung derParagraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 59. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Länder- und Ständerat angehören.
(2)Absatz 2,Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Länder- und Ständerat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.