Absatz 2Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 58,
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 58, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Art. II
Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Artikel 58. (1) Die Mitglieder des Länderrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages des Landes, dessen Landesregierung sie angehören.