Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Beachte

Artikel 52, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Art. II

Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der

Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen

worden.

Text

Artikel 52. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.