Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Beachte

Artikel 39, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Art. II

Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der

Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen

worden.

Text

Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Länder- und Ständerates, das erstemal von jenem, geführt.

  1. Absatz 2In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
  2. Absatz 3Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.