Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 35
03.01.1930
02.01.1930
Artikel 35, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1 aus 1930,).
Artikel 35. Der Ständerat besteht aus Vertretern der Berufsstände des Bundesvolkes; seine Zusammensetzung und die Grundsätze über seine Bestellung werden durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.