Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.