Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

römisch drei. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Aufrechterhalten werden:

    Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;

    Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.

Anmerkung

Absatz 3, ist gegenstandslos, da die Anlegung beendet ist.

Schlagworte

Paragraph 71, AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002390

alte Dokumentnummer

N1193012372P