Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 33,

Anträge im Richtigstellungsverfahren (Paragraphen 39, 46, Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß Paragraph 40, Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß Paragraph 45, Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.

Schlagworte

Paragraph 39, AllgGAG, Paragraph 40, AllgGAG, Paragraph 45, AllgGAG, Paragraph 46, AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002388

alte Dokumentnummer

N1193012371P