Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 33
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Anträge im Richtigstellungsverfahren (Paragraphen 39, 46, Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß Paragraph 40, Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß Paragraph 45, Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.
Paragraph 39, AllgGAG, Paragraph 40, AllgGAG, Paragraph 45, AllgGAG, Paragraph 46, AllgGAG
17.11.2025
10000137
NOR12002388
N1193012371P