Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 28,

Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß Paragraph 18,, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.

Schlagworte

Paragraph 18, Absatz 2, LiegTeilG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002382

alte Dokumentnummer

N1193012366P