Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Paragraph 2, Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Paragraph 12, Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.

Schlagworte

Paragraph 2, AllgGAG, Paragraph 12, AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002381

alte Dokumentnummer

N1193012365P