Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 25
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Der im Paragraph 14, vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.
17.11.2025
10000137
NOR12002379
N1193012363P