Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
  2. Absatz 2,Bei den Erhebungen sind die gemäß Paragraph 22, Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:

    Ziffer eins ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie

    Ziffer 2 ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.

Schlagworte

Paragraph 19, AllgGAG, Paragraph 22, AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002377

alte Dokumentnummer

N1193012361P