Absatz eins,Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 23
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Ziffer eins ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie
Ziffer 2 ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.
Paragraph 19, AllgGAG, Paragraph 22, AllgGAG
17.11.2025
10000137
NOR12002377
N1193012361P