Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 22
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß Paragraph eins,, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird.
Paragraph eins, AllgGAG
17.11.2025
10000137
NOR12002376
N1193012360P