Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 21
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.
17.11.2025
10000137
NOR12002375
N1193012359P