Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 21,

Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002375

alte Dokumentnummer

N1193012359P