Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.
  2. Absatz 2,Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in das Unstimmigkeitsverzeichnis geschehen oder es kann im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde ein Vermessungsbeamter zu den Erhebungen entsendet werden, um die nötigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Dies wird sich insbesondere dann empfehlen, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß mehrere derartige Fälle eintreten werden.
  3. Absatz 3,Da bei der Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen sind (Paragraph 31,, Absatz 1, Allg. GAG.), sind in den Bundesländern, in denen das öffentliche Gut und das Gemeindegut von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen war, diese Liegenschaften auch ohne Antrag in das wiederhergestellte Grundbuch aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Im allgemeinen wird zum Nachweis eines Rechtes genügen, wenn dargetan wird, daß es in dem vernichteten Grundbuch eingetragen war, sofern der Verpflichtete keinen Einspruch erhebt. Zum Nachweise des Eigentums genügt es, wenn der Besitzer publizianischer Eigentümer (Paragraphen 372 bis 374 ABGB.) ist.

Anmerkung

Das öffentliche Gut und das Gemeindegut war in den Bundesländern Burgenland, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von Amts wegen einzubüchern.

Schlagworte

Paragraph 31, Absatz eins, AllgGAG, Paragraphen 372 bis 374 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002374

alte Dokumentnummer

N1193012358P