Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis römisch eins sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.