Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis römisch eins sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.
  2. Absatz 2,Die Behelfe sind gegenseitig auf ihre Vollständigkeit und übereinstimmung zu prüfen, nötigenfalls sind sie im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu ergänzen oder zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist ein Unstimmigkeitsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung anzulegen. Eine Ausfertigung ist von Zeit zu Zeit der Vermessungsbehörde zur Bereinigung zu übersenden. Erledigte Fälle sind in der bei Gericht verbleibenden Ausfertigung abzustreichen.

Schlagworte

Personenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002372

alte Dokumentnummer

N1193012356P