Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

3. Anlegung infolge Vernichtung des Grundbuches.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des Paragraph 17, Allg. GAG. hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Außerdem ist die zuständige Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen zu verständigen, hinsichtlich der betreffenden Katastralgemeinde alle ihr zur Kenntnis kommenden Veränderungen, die den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden können, dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter sofort mitzuteilen.

Anmerkung

Über den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vergleiche Paragraph 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924,.

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Paragraph 17, AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002371

alte Dokumentnummer

N1193012355P