Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 13
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Ziffer eins eine Kopie der neuen Mappe;
Ziffer 2 eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;
Ziffer 3 die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei vozunehmenden Eintragungen;
Ziffer 4 eine Abschrift des Generalaktes.
Die Geltung des Paragraph 14, Absatz 2, AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Artikel 87, Absatz 3, B-VG).
OLG, Grundbuchsmappe
17.11.2025
10000137
NOR12002367
N1193012351P