Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
römisch fünf
Paragraph 6
08.04.1930
Allg GAV
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (Paragraph 13,) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen.
17.11.2025
10000137
NOR12002360
N1193012344P