Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Text

Paragraph 22,

Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.