Eisenbahnbuchverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
Paragraph 22
08.04.1930
Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.