Absatz eins,Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.