Eisenbahnbuchverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
Paragraph 15
08.04.1930
Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.