Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Text

Paragraph 15,

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.