BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
08.04.1930
Text
§ 14.Paragraph 14,
Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein. Die gemäß Paragraph 19, EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.