Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im Paragraph eins, EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Paragraph 2, EAG., Paragraph 47, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).
  2. Absatz 2,Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.