Absatz eins,In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im Paragraph eins, EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Paragraph 2, EAG., Paragraph 47, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).