Absatz 2,Der Rechnungshof ist befugt, durch Einschau an Ort und Stelle in die Bücher und in die sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Unbeschadet seiner Überprüfungstätigkeit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung besondere, in seinen Wirkungsbereich fallende Akte der Gebarungsüberprüfung bei den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.