Absatz 2Die Vorsitzenden der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) und der Bezirksschulräte und ihre Stellvertreter haben den Weisungen (Artikel 20, Absatz 1) der übergeordneten Schulbehörden Folge zu leisten. Solche Weisungen dürfen nur erteilt werden, soweit damit nicht in die Erledigung einer Angelegenheit eingegriffen wird, die gesetzlich der kollegialen Beschlußfassung der nachgeordneten Schulbehörden vorbehalten ist, es wäre denn, daß sich diese Weisung auf die Ausübung der dem Vorsitzenden gegenüber den Beschlüssen gesetzlich zustehenden Befugnisse bezieht.