Absatz eins,Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,
Artikel eins
19.08.1927
Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen: