Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Text

Artikel 1.

Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Absatz eins,Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Sklavenhandel umfaßt jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.