Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,
Anlage 14,
26.03.1928
(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 14. Juni 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)
Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 ist das nachstehende Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn behufs Regelung der hinsichtlich der Wasserversorgung der Stadt Köszeg und der lokalen Interessen aufgetauchten Fragen abgeschlossen worden.
Artikel römisch eins. Die allgemeinen Bestimmungen, die im ersten Teile des zwischen den Regierungen Österreichs und Ungarns im Sinne des Artikels 292 des Vertrages von Trianon abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die Wasserverhältnisse im Grenzgebiete enthalten sind, finden auch auf die Wasserversorgung der Stadt Köszeg sinngemäß Anwendung.
Artikel römisch II. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die Ableitung der am Nordhange des Geschrieben-Stein entspringenden Siebenbründlquelle durch das Gebiet der Gemeinde Rattersdorf in jenes der Gemeinde Köszeg zu gestatten.
Diese Regierung wird der Gemeinde Köszeg bezüglich dieser Wasserleitung alle Begünstigungen gewähren, welche nach den geltenden österreichischen Gesetzen österreichischen Gemeinden eingeräumt werden können.
Von beiden vertragschließenden Regierungen entsendete Sachverständige werden einvernehmlich die Grenze eines Schutzgebietes für die Quelle feststellen. Der österreichischen Regierung wird es obliegen, dieses Schutzgebiet aufrechtzuerhalten, insoweit es sich auf österreichisches Gebiet erstreckt.
Artikel römisch III. Falls eine Wasserleitung errichtet werden sollte, würde die ungarische Regierung die Gemeinde Köszeg dazu verhalten, einen zur Speisung der Viehtränke der Urbarialweide von Rattersdorf bestimmten Sparbrunnen zu errichten.
Artikel römisch IV. In diesem Falle wird die Gemeinde Köszeg das Wasserleitungsprojekt der mit den Wasserrechtsangelegenheiten betrauten österreichischen Behörde vorzulegen haben und wird die Bauarbeiten erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in Angriff nehmen dürfen.
Das wasserrechtliche Verfahren und das hiebei zu fällende Erkenntnis haben sich sowohl auf die Feststellung des Schutzgebietes als auf die Wasserversorgung der Urbarialweide von Rattersdorf zu beziehen.
Artikel römisch fünf. Der Stadtgemeinde Köszeg steht es frei, die Wasserleitung durch ihre eigenen Angestellten erbauen, erhalten, einrichten und betreiben zu lassen; doch müssen diese Angestellten der österreichischen Regierung vorher namhaft gemacht und von dieser anerkannt worden sein.
Artikel römisch VI. Die königlich ungarische Regierung übernimmt die Haftung dafür, daß diese Bauarbeiten konsensgemäß ausgeführt werden und daß alle durch die Bauführung und den Betrieb der Wasserleitung beeinträchtigten österreichischen Interessenten von seiten des Konsensinhabers vollkommen schadlos gehalten werden.
Diese Verpflichtung wird auch in den Text der ungarischen Konzession aufgenommen werden.
Artikel römisch VII. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Gesehen und genehmigt in der am 2. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.