Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
Artikel 12
08.07.1926
Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.