Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Text

Artikel 12.

Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.