Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
Artikel 8
08.07.1926
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.