Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,
Artikel 7
08.07.1926
Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.