Kurztitel

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Text

Artikel 7.

Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.