Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.07.1926

Text

Artikel 11.

Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.