Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1926,
K
Artikel eins
13.04.1926
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K römisch eins 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
Ziffer eins Die Einrichtung von Pächterbeiräten ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und fällt sohin nach Gesetzgebung und Vollziehung in deren Zuständigkeit.
Ziffer 2 Die Errichtung und Auflösung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen sowie das Verfahren bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen fällt als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Artikel 15, Absatz eins, B-VG
22.10.2021
10000084
NOR12001949
N11926122750