Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Text

Artikel 11.

Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme, die auf die Annahme der Vorschläge des ständigen Vergleichsrates nachteilig zurückwirken könnte.