Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,
Artikel 10,
01.05.1925
Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf. Die Kosten für das Vergleichsverfahren werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.