Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,
Artikel 9,
01.05.1925
Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.