Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Text

Artikel 9.

Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.