Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Text

Artikel 4.

Die Anrufung des ständigen Vergleichsrates erfolgt durch ein dahin zielendes Begehren, das von der einen Partei an den Vorsitzenden gerichtet wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.