Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,
Artikel 2,
01.05.1925
Auch wenn gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung eines Streitfalles gegeben ist, bleibt es den vertragschließenden Teilen unbenommen, im gemeinsamen Einvernehmen den Streitfall zuvor dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.