Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Text

Artikel 2.

Auch wenn gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung eines Streitfalles gegeben ist, bleibt es den vertragschließenden Teilen unbenommen, im gemeinsamen Einvernehmen den Streitfall zuvor dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.