Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

16.06.1925

Text

Artikel 9.

Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.