Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
Artikel 9,
16.06.1925
Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.