Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.06.1925

Text

Artikel 9.

Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.