Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
Artikel 9
16.06.1925
Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.