Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
Artikel 8,
16.06.1925
Das Honorar des Schiedsrichters und die allgemeinen Kosten fallen den beteiligten Staaten zur Last und verteilen sich unter ihnen nach dem für das Honorar des Präsidenten des Schiedsgerichtshofes vereinbarten Verhältnis.