Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
Artikel 4,
16.06.1925
Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.