Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.06.1925

Text

Artikel 1.

Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.