Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
Artikel eins,
16.06.1925
Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.