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BGBl. Nr. 368/1925Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3.Paragraph 25, Zu Artikel 65, Absatz 3.
(1)Absatz eins,Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.
(2)Absatz 2,Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
(3)Absatz 3,Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Schlagworte
StGBl. Nr. 94/1920, StGBl. Nr. 180/1919, Bundesangestellter,StGBl. Nr. 94 aus 1920,, StGBl. Nr. 180 aus 1919,, Bundesangestellter,
Bundesbediensteter, Abolition