Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.11.1923

Text

Erster Teil.

Artikel römisch eins. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.