Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 15
14.02.1922
Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.