Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel römisch fünfzehn.

Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.