Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel römisch vierzehn.

Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.