Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 12
14.02.1922
Die russische und die ukrainische Regierung verpflichten sich, mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen Rechtsgeschäfte auf dem Gebiete der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. sowie der mit ihr durch einen staatlich festgesetzten Import- und Exportplan verbundenen Staaten nur mit Schiedsgerichtsklauseln abzuschließen. Für die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und deren wirtschaftliches Ergebnis unterwirft sich die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Gesetzen, für privatrechtliche Verbindlichkeiten der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung, jedoch nur soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen handelt, die nach Abschluß dieses Abkommens eingegangen sind. Unberührt bleibt das Recht der russischen und ukrainischen Regierung, auch die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit der Schiedsgerichtsklausel zu versehen.
Im übrigen genießt das Eigentum der russischen und der ukrainischen Regierung in Österreich den herkömmlichen völkerrechtlichen Schutz. Insbesondere unterliegt es hinsichtlich aller nicht vom Absatz 1 betroffenen Fälle nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung.