Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel römisch zehn.

Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.