Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 10
14.02.1922
Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.