Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 7
14.02.1922
Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.