Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel römisch sieben.

Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.