Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel römisch vier.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine sind berechtigt, die zur Aufrechterhaltung ihres Amtsbetriebes sowie zur Unterhaltung ihrer Räumlichkeiten notwendigen Materialien, desgleichen die für den Unterhalt ihres Personals notwendigen Lebensmittel und Bedarfsartikel bis 40 Kilogramm pro Person und Monat zoll- und abgabenfrei einzuführen.

Die Einfuhrgenehmigung wird von der russischen und der ukrainischen Vertretung im Lieferlande bei Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses erteilt, welches in Österreich vom Auswärtigen Amt, in anderen Ländern von den dortigen österreichischen Vertretern beglaubigt sein muß.